ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Ärzten und technischen Fachkräften der anderen Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet zur Vervollständigung ihrer Ausbildung auf den Gebieten der Behandlung, der Herstellung von Prothesen und der funktionellen Umschulung Beschädigter Aufnahme zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10008172
Dokumentnummer
NOR12094463
alte Dokumentnummer
N6195832826L
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