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Artikel 5 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 5

Artikel 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Zugang zu Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei unter dieses Abkommen fallenden Sicherheitsüberprüfungen von Individuen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden und ‑stellen einander auf schriftliches Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und ‑stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.

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