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Artikel 59 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 59

Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007056

alte Dokumentnummer

N1196917619S

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