vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 59. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 59.

Die Organisation leitet, wo es angezeigt ist, zwischen den interessierten Staaten Verhandlungen ein für die Schaffung aller neuen Spezialorganisationen, die für die Erreichung der in Artikel 55 angeführten Ziele erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005411

alte Dokumentnummer

N1195611594T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)