Artikel 59
Artikel 59. Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 59
Artikel 59. Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)