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Artikel 58 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 58

Ausstellung und Übersendung von Urkunden über den Personenstand auf amtliches Ersuchen

Urkunden, die den Personenstand von Angehörigen eines der Vertragsstaaten betreffen, insbesondere Abschriften und Auszüge aus Personenstandsbüchern, sind auf Ersuchen für den amtlichen Gebrauch abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übersenden. Hiebei verkehren das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Volksrepublik Polen, wenn es sich aber um gerichtliche Urkunden handelt, das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz der Volksrepublik Polen unmittelbar miteinander.

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