Kapitel II
Zur Einreichung und Erlangung des Europäischen Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Artikel 58
Artikel 58
Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person nach dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellte Gesellschaft kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.
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