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Artikel 57 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 57

Austausch von Personenstandsurkunden

(1) Hat ein Standesamt eines Vertragsstaates die Geburt, die Eheschließung oder den Tod eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates beurkundet, so ist der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde abgaben- und kostenfrei zu übersenden.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn zu einer der dort angeführten standesamtlichen Beurkundungen ein Randvermerk eingetragen wird; zu übersenden ist eine vollständige Abschrift.

(3) Die Sterbeurkunden sind unverzüglich, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich zu übermitteln.

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