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Artikel 57. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 57.

1. Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Abkommen errichteten Spezialorganisationen, die in ihren Statuten umschriebene, weitreichende Aufgaben auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem, gesundheitlichem Gebiet und auf verwandten Gebieten haben, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 63 mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht.

2. Die auf diese Weise mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebrachten Organisationen werden in der Folge als Spezialorganisationen bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005409

alte Dokumentnummer

N1195611592T

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