Artikel 57.
Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.
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Artikel 57.
Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.
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