vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 57 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 5

INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK

ARTIKEL 57

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beruhen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfahren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik Armenien tätig sind, verbessert werden.

Schlagworte

Industriepolitik, Verwaltungsrahmen

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259810

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte