ARTIKEL 56
Offenlegung von Informationen
(1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unberührt.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246657
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