Artikel 56
— F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates
Artikel 56. Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Länder- und Ständerates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Nach dem Wortlaut von Art. I § 26 des BVG BGBl. Nr. 392/1929 bezieht
sich die Umstellung auf "Länder- und Ständerat" nicht auf die
Überschrift.
Schlagworte
Nationalratsmitglied, freies Mandat, Länderrat
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002156
alte Dokumentnummer
N1192912553S
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