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Artikel 54. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 54.

Der gedeckte Fall hat einen vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu umfassen, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Wegfall des Krankengeldes weiterbesteht.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056154

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