vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 54 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 54

Ist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann dieser Träger in den Fällen des Artikels 52 und des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii die Zeit berücksichtigen, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches Leistungen gewährt hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083906

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)