Artikel 54 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 54

Die entsendende Seite gibt spätestens drei Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienund/oder Forschungsvorhaben und seine Fremdsprachenkenntisse auf diplomatischem Wege bekannt.

Schlagworte

Studienvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125286

alte Dokumentnummer

N7199423322L

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