Artikel 54
Die entsendende Seite gibt spätestens drei Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienund/oder Forschungsvorhaben und seine Fremdsprachenkenntisse auf diplomatischem Wege bekannt.
Schlagworte
Studienvorhaben
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125286
alte Dokumentnummer
N7199423322L
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