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Artikel 53 Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

Kapitel VII - Schlussbestimmungen

Artikel 53

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20008623

Dokumentnummer

NOR40157538

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