Teil IX.
Leistungen bei Invalidität.
Artikel 53.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056153
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
