Artikel 53
Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen
- 1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen.
- 2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen
- - für den sofortigen Schutz und ohne eine unangemessene finanzielle oder administrative Belastung für die Opfer zur Verfügung stehen;
- - für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung erlassen werden;
- - soweit erforderlich auf Antrag und mit sofortiger Wirkung ausgestellt werden;
- - unabhängig von oder zusätzlich zu anderen Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen;
- - in nachfolgende Gerichtsverfahren eingebracht werden können.
- 3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße gegen die nach Abs. 1 ausgestellten Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind.
Schlagworte
Kontaktverbot
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164727
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)