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Artikel 53 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 53

Artikel 53

Inkrafttreten und Kündigung

Dieser Vertrag tritt am 60. Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt so lang in Kraft, bis ihn eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Sofia, am 14. Mai 1975, in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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