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Artikel 53. II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 53.

Die ein Gebiet besetzende Armee kann nur mit Beschlag belegen:

das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.

Eisenbahnmaterial, Landtelegraphen, Telephone, Dampfer und andere Schiffe - mit Ausnahme jener Fälle, für welche das Seerecht gilt - sind ebenso wie Waffenniederlagen und überhaupt alle Gattungen von Kriegsvorräten, selbst wenn sie Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, gleichfalls Mittel, welche geeignet sind, für die Kriegsunternehmungen zu dienen. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und es müssen die Entschädigungen geregelt werden.

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