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Artikel 53 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 53

Befreiung von der Besteuerung

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre Einnahmen von allen direkten Steuern befreit.

(2) Werden von der Bank Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der Bank notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft das Mitglied, das die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

(3) Von der Bank eingeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhrzöllen und -abgaben sowie von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Ebenso sind von der Bank ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, von allen Ausfuhrzöllen und -abgaben sowie von allen Ausfuhrverboten und – beschränkungen befreit.

(4) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedern, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.

(6) Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank unterliegen für die von ihr gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens festzulegenden Bedingungen und zu beschließenden Regeln einer internen effektiven Steuer zugunsten der Bank. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit. Die Mitglieder können jedoch die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 kann ein Mitglied mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Erklärung hinterlegen, wonach es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht vorbehält, die von der Bank an seine eigenen Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge zu besteuern. Die Bank ist von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung solcher Steuern befreit. Diese Steuern werden von der Bank nicht erstattet.

(8) Absatz 6 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Bank gezahlt werden, nicht anzuwenden.

(9) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

  1. i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben worden ist, oder
  2. ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Standort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

(10) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

  1. i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
  2. ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Standort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

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