Artikel 53
- 1. Dieses Abkommen das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
- Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und verbindlich erklärt.
- 2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
- Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
- 3. Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat der dem Abkommen beitritt eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12079268
alte Dokumentnummer
N5199313335A
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