Artikel 53 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 53

(1) Artikel 53.Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.

(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.

Schlagworte

Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Verwaltungsbehörde, Bundesamt,

Aktenvorlage, Geschäftsordnungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001815

alte Dokumentnummer

N1192512165S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)