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Artikel 52 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT III

EXTERNE RESSOURCEN Artikel 52

Artikel 52

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Norwegen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

Bis zum 30. Juni 1998 wird jedoch die Verwaltung des Abkommens mit Rußland vom 15. Oktober 1976 über die beiderseitigen Fischereibeziehungen von dem Königreich Norwegen unter enger Beteiligung der Kommission durchgeführt.

(2) Die sich für das Königreich Norwegen aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereimöglichkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen nach Absatz 1, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

(4) Hat Norwegen aufgrund bestehender Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, insbesondere Grönland, vor dem Beitritt Fischereimöglichkeiten erhalten, so werden diese auf der Grundlage der Gemeinschaftsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes relativer Stabilität, aufrechterhalten.

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