Artikel 52
Artikel 52. Der Nationalrat und der Länder- und Ständerat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Schlagworte
Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation, Länderrat
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002154
alte Dokumentnummer
N1192912551S
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