ARTIKEL 52
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
- a) Eindämmung des Klimawandels,
- b) Anpassung an den Klimawandel,
- c) marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bewältigung des Klimawandels,
- d) Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
- e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in allgemeine und sektorspezifische Strategien und
- f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259805
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