Artikel 51
Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absatz 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056391
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