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Artikel 51 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 51

Immunitäten der leitenden und sonstigen Bediensteten

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; alle ihre amtlichen Schriftstücke sind unverletzlich. Diese Immunität gilt jedoch nicht für die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die sich aus einem von einem Gouverneur, Direktor, Stellvertreter, leitenden oder sonstigen Bediensteten oder Sachverständigen verursachten Straßenverkehrsunfall ergeben.

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