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Artikel 51 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 51

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden:

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