Artikel 50.
Der Gerichtshof kann jederzeit und nach freier Wahl irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Büro, eine Kommission oder ein anderes Organ mit der Vornahme einer Untersuchung oder der Abgabe eines Sachverständigengutachtens betrauen.
Schlagworte
Gutachten
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005291
alte Dokumentnummer
N1195610498P
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