Artikel 50
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
ZUR UNTERZEICHNUNG aufgelegt in New York an diesem vierten Dezember 1995 in einer einzigen Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062426
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