Artikel 50 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 50

  1. 1. Jeder EFTA-Staat der vom EWR-Abkommen zurücktritt scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag an dem der Rücktritt wirksam wird aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
  2. 2. Jeder EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften betritt scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
  3. 3. Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080067

alte Dokumentnummer

N5199319307L

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