Artikel 50
— E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
an der Vollziehung des Bundes
(1) Artikel 50.Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1, sinngemäß angewendet.
Schlagworte
völkerrechtlicher Vertrag, Bundesverfassungsgesetz,
verfassungsändernder Vertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001812
alte Dokumentnummer
N1192512162S
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