Artikel 50 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 50

— E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates

an der Vollziehung des Bundes

(1) Artikel 50.Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.

(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1, sinngemäß angewendet.

Schlagworte

völkerrechtlicher Vertrag, Bundesverfassungsgesetz,

verfassungsändernder Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001812

alte Dokumentnummer

N1192512162S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)