E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
Artikel 50
(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1, sinngemäß angewendet.
Schlagworte
völkerrechtlicher Vertrag, Bundesverfassungsgesetz,
verfassungsändernder Vertrag
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Gesetzesnummer
10000041
Dokumentnummer
NOR12000755
alte Dokumentnummer
N11920121610
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