Artikel 4a
Einstweilige Maßnahmen gegen wettbewerbsbeschränkende Praktiken
1. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ihr eindeutige Beweise vorliegen, daß bestimmte Praktiken gegen Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen und darauf abzielen oder hinauslaufen, den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar zu bedrohen, und in denen die Anwendung der normalen Verfahren nicht ausreichen würde, den betreffenden Flugdienst oder die betreffende Fluggesellschaft zu schützen - durch Entscheidungen einstweilige Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß diese Praktiken nicht oder nicht mehr angewandt werden, und alle zweckdienlichen Weisungen zur Verhinderung derartiger Praktiken erteilen, bis eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 1 ergeht.
2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 gilt höchstens sechs Monate. Artikel 8 Absatz 5 findet keine Anwendung.
Die EFTA-Überwachungsbehörde darf ihre ursprüngliche Entscheidung mit oder ohne Änderungen um höchstens drei Monate verlängern. In diesem Fall findet Artikel 8 Absatz 5 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080216
alte Dokumentnummer
N5199319460L
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