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Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211399

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