Artikel 4
(1) Die zentralen Behörden der im Artikel 1 Punkt 1. des Vertrags festgelegten Behörden (in der Folge: die zentralen Behörden) tauschen Listen mit den Namen der auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
(2) Die zentralen Behörden der Vertragsparteien ernennen jeweils eine seinen Dienst verrichtende Person, die für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlich ist. Die Verantwortlichen erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens der Dienststelle.
(3) Die Geschäftsordnung erlangt Ihre Verbindlichkeit nach erfolgter Genehmigung durch die zentralen Behörden.
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