Artikel 4
Die Behörden benennen für die Beantwortung von Ersuchen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln sind, einen Ansprechpartner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Behörden benennen für die Beantwortung von Ersuchen, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung im Dringlichkeitsverfahren zu behandeln sind, einen Ansprechpartner.
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