Artikel 4
Betriebskosten
- (1) Die liechtensteinische Vertragspartei
- a) stellt den anderen Vertragsparteien die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung, wobei die schweizerische Vertragspartei, gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, die Betriebskosten trägt, mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation;
- b) ermöglicht den beiden anderen Vertragsparteien die Aufstellung und den Betrieb der von ihnen gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihren jeweiligen Netzen;
- c) ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der österreichischen und schweizerischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Aufstellung der Einrichtungen und zur Errichtung und Instandhaltung der Verbindungen.
- (2) Die von den Vertragsparteien in das Verbindungsbüro eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im jeweiligen Eigentum.
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