Artikel 4
Teil 2
Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten
Art. 4 Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle
1. Liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i informieren die Konto- und Depotinhaber und liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii informieren die betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.
2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei oder mit einer liechtensteinischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 7 bei Vertragsschluss.
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