Artikel 4
(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 - 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen BeamtInnen getroffen. HochschullehrerInnen oder andere ExpertInnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
. Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS
Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;
. Annahme von Anträgen;
. Vorbereitung von Zuerkennungen;
. Sicherstellung eines Studienplatzes für StipendienempfängerInnen
aus den anderen Vertragsparteien;
. Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);
. Organisation der Auszahlung von Stipendien;
. Entgegennahme von Berichten;
. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;
. Jahresberichte.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40055948
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