Artikel 4 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Artikel 4

(1) Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 - 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen BeamtInnen getroffen. HochschullehrerInnen oder andere ExpertInnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.

(2) Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:

. Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS

Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;

. Annahme von Anträgen;

. Vorbereitung von Zuerkennungen;

. Sicherstellung eines Studienplatzes für StipendienempfängerInnen

aus den anderen Vertragsparteien;

. Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 4);

. Organisation der Auszahlung von Stipendien;

. Entgegennahme von Berichten;

. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;

. Jahresberichte.

(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055948

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