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Artikel 4 WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 4

Feststellung der ernsthaften Schädigung oder der drohenden ernsthaften Schädigung

  1. 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommen bedeutet:
  1. a) „ernsthafte Schädigung'' eine bedeutende umfassende Schmälerung der Lage in einem inländischen Wirtschaftszweig;
  2. b) „drohende ernsthafte Schädigung'' eine klar bevorstehende ernsthafte Schädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 2. Eine Feststellung des Bestehens einer drohenden ernsthaften Schädigung gründet sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten; und
  3. c) bei Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung „inländischer Wirtschaftszweig'' die Erzeuger insgesamt der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die im Gebiet eines Mitglieds tätig sind, oder die Erzeuger, deren Erzeugung insgesamt von gleichartigen oder konkurrierenden Waren einen erheblichen Anteil an der gesamten inländischen Erzeugung dieser Waren darstellt.
  4. 2. a) Bei der Ermittlung zwecks Feststellung, ob erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, werden alle einschlägigen Umstände von objektiver und mengenmäßiger Natur geprüft, die sich auf die Lage dieses Wirtschaftszweiges auswirken, im besonderen das Verhältnis und das Ausmaß der Zunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Begriffen, den Anteil der erhöhten Einfuhren am inländischen Markt, Veränderungen der Verkaufsmenge, Erzeugung, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste und Beschäftigung.
  5. b) Die in lit. a genannte Feststellung wird nicht getroffen, außer die Untersuchung beweist auf der Grundlage von objektivem Beweismaterial das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen erhöhten Einfuhren der betreffenden Ware und der ernsthaften Schädigung oder der drohenden ernsthaften Schädigung. Wenn andere Umstände als erhöhte Einfuhren zur selben Zeit eine Schädigung für den inländischen Wirtschaftszweig verursachen, wird eine solche Schädigung den erhöhten Einfuhren nicht zugerechnet.
  6. c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen nach den Bestimmungen des Artikels 3 unverzüglich eine ausführliche Analyse des in Untersuchung befindlichen Falles und die Darstellung der geprüften Umstände.

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