Artikel 4
(1) Der Entsendestaat hat sich zu vergewissern, daß die Person, die er als Missionschef bei dem Empfangsstaat zu beglaubigen beabsichtigt, dessen Agrement erhalten hat.
(2) Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für eine Verweigerung des Agrements mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Gesetzesnummer
10000418
Dokumentnummer
NOR12006607
alte Dokumentnummer
N1196613260R
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