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Artikel 4 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 4

Wird eine bereits auferlegte Unterhaltsverpflichtung durch eine Entscheidung abgeändert, so richtet sich die Wirkung dieser Entscheidung auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates ebenfalls nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251488

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