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Artikel 4 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Bosnien- Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012194

Dokumentnummer

NOR40251433

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