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Artikel 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 4

Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn

1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und

2. das Titelgericht nach den Artikeln 7 bis 10 des Abkommens zuständig war.

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