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Artikel 4 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1966

Artikel 4

Die Gerichte des Hohen Vertragschließenden Teiles, in dem die Anerkennung beantragt wird, dürfen die Entscheidung nur daraufhin prüfen, ob die im Artikel 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus darf die Entscheidung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft werden.

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