Artikel 4
Förderung des Kombinierten Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
(2) Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(3) Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z 1 und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Gesetzesnummer
20001855
Dokumentnummer
NOR40029006
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