Artikel 4
Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Gesetzesnummer
20010553
Dokumentnummer
NOR40211701
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